paragraphen.online

  1. Strafprozeßordnung
  2. Siebentes Buch — Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)
  3. Erster Abschnitt — Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e)

§ 459i Mitteilungen

(1)Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.

(2)Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.


Referenzierte Normen:
459o462463d111l459h459j459k459l459m
§ 459h
459i
§ 459j