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  1. Strafprozeßordnung
  2. Sechstes Buch — Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 445-448)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443)

§ 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch berücksichtigen

§ 436
437
§ 438