paragraphen.online

  1. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
  2. Sechster Abschnitt — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34)

§ 30 Straftaten

(1)Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 29a
30
§ 30a