§ 18 Strafvorschriften
(1)Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
(1a)Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(1b)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2)Ebenso wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er
(3)Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 verstößt, indem er
(4)Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem er Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Anhänge II, III oder IV zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(5)Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 bestimmt sind.
(5a)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er
(5b)Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 in der Fassung vom 21. Mai 2025 verstößt, indem er Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang II zur Verordnung (EU) 2019/125 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(6)Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4, der Absätze 1a bis 5 oder des Absatzes 5b strafbar.
(6a)In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter um einen Verstoß gegen eine in Absatz 1 genannte, unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union zu verschleiern.
(7)Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(8)Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 bis 4 oder des Absatzes 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(8a)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bezieht, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
(9)In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, des Absatzes 1a, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
(10)Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(11)Die Tat ist nicht nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, strafbar, wenn die Tat als im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und mit dem humanitären Völkerrecht erbracht wird.
(12)Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird nicht bestraft, wer
(13)Nach Absatz 5a Nummer 2 wird nicht bestraft, wer als Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter eine Information, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde oder bekannt geworden ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.