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  1. Strafprozeßordnung
  2. Siebentes Buch — Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)
  3. Erster Abschnitt — Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e)

§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.


Referenzierte Normen:
462463d459h459k459m
§ 459m
459n
§ 459o