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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Sechster Teil — Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden (§§ 76 - 87)
  3. Erster Abschnitt — Polizei (§§ 76 - 83)

§ 76 Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

(1)Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2)Polizeibehörden sind:

(3)Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.

§ 75
76
§ 77