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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Sechster Teil — Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden (§§ 76 - 87)
  3. Erster Abschnitt — Polizei (§§ 76 - 83)

§ 77 Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt nimmt die ihr durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr und dient durch Ausbildung von Polizeibeamten, durch Bereithaltung von Personal, durch Beschaffung und Bereithaltung von Material oder durch innerdienstliche oder schlichthoheitliche Tätigkeiten der Erfüllung polizeilicher Aufgaben.

§ 76
77
§ 78