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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Sechster Teil — Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden (§§ 76 - 87)
  3. Erster Abschnitt — Polizei (§§ 76 - 83)

§ 83 Hilfspolizeibeamte

(1)Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung zu Hilfspolizeibeamten bestellen. Die Bestellung hat nur hinsichtlich solcher Personen zu erfolgen, die persönlich zuverlässig und geeignet sind. Die Bestellung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(2)Hilfspolizeibeamte haben im Rahmen ihrer Aufgaben die den Polizeibeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen. Zur Anwendung unmittelbaren Zwangs sind sie nur befugt, wenn sie hierzu auf Grund einer Verordnung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist nur insoweit zu erteilen, als es zur Aufgabenerfüllung durch den Hilfspolizeibeamten erforderlich ist. Die Ermächtigung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen entfallen.

(3)In der in Absatz 2 genannten Verordnung regelt das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium

§ 82
83
§ 84