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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Sechster Teil — Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden (§§ 76 - 87)
  3. Zweiter Abschnitt — Sicherheitsbehörden (§§ 84 - 87)

§ 87 Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Die Sicherheitsbehörden haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.

§ 86
87
§ 88