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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 3 — Abwasserabgabe (§§ 82 - 93)
  4. Unterabschnitt 2 — Ermittlung der Schädlichkeit (§§ 83 - 87)

Art. 87 Abgabe für Kleineinleiter

(1)Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bleibt abgabefrei, wenn

(2)Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder die nach Abs. 1 abgabefrei sind oder deren Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung in den Untergrund verbracht wird.

(3)Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Art. 86
87
Art. 88