Art. 96 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
(1)Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376AO entsprechend.
(2)Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378AO entsprechend.
(3)Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle