paragraphen.online

  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 4 — Anwendung der Abgabenordnung (§§ 94 - 96)

Art. 96 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften

(1)Für die Hinterziehung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376AO entsprechend.

(2)Für die Verkürzung von Wassernutzungsgebühren oder Wasserentnahmeentgelten gilt die Bußgeldvorschrift des § 378AO entsprechend.

(3)Bei der Anwendung der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

Art. 95
96
Art. 97