Art. 86 Abgabe für Niederschlagswasser
(1)Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn es
(2)Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, die nicht die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (Mischsystem), bleibt für die jeweilige Einleitungsstelle abgabefrei, wenn Satz 1 Nr. 2 ist auf Anforderungen für Stickstoff gesamt während einer nach § 57 Abs. 5 Satz 1 WHG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkAbw) eingeräumten Frist nicht anzuwenden. Die befestigte Fläche, das Speichervolumen und die jeweiligen an die Mischwasserbehandlung oder die Mischwasserentlastung angeschlossenen Einwohner sind vom Einleiter gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde zu erklären.
(3)Bei Berechnungen oder Schätzungen ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.