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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 3 — Abwasserabgabe (§§ 82 - 93)
  4. Unterabschnitt 5 — Verwendung der Abwasserabgabe

Art. 93 Verwendung, Verwaltungsaufwand, Beirat

(1)Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden Für Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder nach Art. 90 mit geschuldeter Abgabe verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen), ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird. Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen.

(2)Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.

(3)Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden aus den Mitteln nach Abs. 2 pauschale Zuweisungen. Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.

(4)Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der bei der Abwälzung der Abgabe nach Art. 88 Abs. 3 entsteht, und für die Fälle, in denen ein Ausgleich der Abgabeschuld nach Art. 88 Abs. 3 nicht erlangt werden kann, ist von der Abgabeschuld der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände im Jahr eine Pauschale von 51 Cent je Einwohner, für den die Abgabe zu entrichten ist, abzusetzen.

(5)Für die Maßnahmen nach Abs. 1 ist auf der Grundlage des Haushaltsplans ein Programm aufzustellen. Hierbei wirkt beratend ein Beirat mit, der aus sechs Vertretern der Abgabepflichtigen besteht. Von den Beiratsmitgliedern werden eines benannt. Es können jeweils auch Stellvertreter benannt werden. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern kann aus den Mitteln für den Verwaltungsaufwand (Abs. 2) eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Geschäftsordnung des Beirats und die Aufwandsentschädigung regelt das Staatsministerium.

Art. 92
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Art. 94