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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Vierter Abschnitt — Staatliche Finanzierung (§§ 18 - 22)

§ 19a Festsetzungsverfahren

(1)Nach Abschluss des Verfahrens trifft er eine endgültige Festsetzung.

(2)Der Präsident des Deutschen Bundestages fasst die erzielten, nach § 18 Abs. 4 berücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder Partei in einem Stimmenkonto zusammen und schreibt dieses fort.

(3)Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.

(4)Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen.

(5)Überschreitet die Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der ihrem Anteil an diesem Betrag entspricht.

(6)Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.


Referenzierte Normen:
219a20212531a391819a2123a243031a31b31c
§ 19
19a
§ 20