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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Fünfter Abschnitt — Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)

§ 30 Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

(1)Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist.

(2)Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.

(3)Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 3 mit zu veröffentlichen.


Referenzierte Normen:
19a232329
§ 29
30
§ 31