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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Vierter Abschnitt — Staatliche Finanzierung (§§ 18 - 22)

§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich

Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.


Referenzierte Normen:
39
§ 21
22
§ 23