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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Vierter Abschnitt — Staatliche Finanzierung (§§ 18 - 22)

§ 20 Abschlagszahlungen

(1)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2)Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.

(3)§ 19a Abs. 6 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
2119a
§ 19a
20
§ 21