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  1. Gesetz über die politischen Parteien
  2. Achter Abschnitt — Schlußbestimmungen (§§ 34 - 41)

§ 39 Abschluss- und Übergangsregelungen

(1)Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1994 geltenden § 22 Satz 1 dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr.

(2)Gleiches gilt für die Erstellung der Rechenschaftsberichte über das Jahr 2002.

(3)Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt werden.

(4)Im Erläuterungsteil ist hierauf hinzuweisen.

(5)Für die Berechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechenschaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen.


Referenzierte Normen:
21819a2223a24252626a28
§ 38
39
§ 40