§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
(1)Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.
(2)Der Beschluss ist zu begründen.
(3)Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.