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  1. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)
  3. Abschnitt 9 — Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110)
  4. Unterabschnitt 3 — Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen (§§ 107 - 110)

§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1)Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist.

(2)Der Beschluss ist zu begründen.

(3)Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

§ 109
110
§ 111