§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
(1)Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2)Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.