§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1)Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2)Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1.die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2.nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3.ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.