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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548a)

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1)Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a)Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2)Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3)Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


Referenzierte Normen:
536a536b536c549586555b
§ 535
536
§ 536a