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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse
(§§
433
-
853
)
Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag
(§§
535
-
597
)
Untertitel 5 — Landpachtvertrag
(§§
585
-
597
)
§ 586a Lasten der Pachtsache
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
§ 586
586a
§ 587