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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1)Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2)Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Referenzierte Normen:
4754764785232182
§ 432
433
§ 434