§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.