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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 567b

§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.


Referenzierte Normen:
549578578a593b10561059d566566a566b566c566d566e567567a
§ 567a
567b
§ 568