§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch ErwerberErfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.Referenzierte Normen:549578578a593b10561059d566566a566b566c566d566e567567a