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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 593b

§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.


Referenzierte Normen:
566566a566b566c566d566e567567a567b
§ 593a
593b
§ 594