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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 4 — Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)
  4. Titel 2 — Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
  5. Untertitel 1 — Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)

§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs

(1)Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2)Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3)Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.


Referenzierte Normen:
2135566566a566b566c566d566e567b
§ 1055
1056
§ 1057