§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe(1)Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.(2)§ 566d gilt entsprechend.Referenzierte Normen:566566a566d566e567567a567b