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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 2 — Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)
  6. Kapitel 3 — Vorkauf (§§ 463 - 473)

§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.


Referenzierte Normen:
1098
§ 469
470
§ 471