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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 2 — Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)
  6. Kapitel 3 — Vorkauf (§§ 463 - 473)

§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1)Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2)Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.


Referenzierte Normen:
10981099
§ 468
469
§ 470