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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 2 — Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)
  6. Kapitel 1 — Kauf auf Probe (§§ 454 - 455)

§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags

(1)Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2)Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

§ 453
454
§ 455