paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 2 — Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)
  6. Kapitel 3 — Vorkauf (§§ 463 - 473)

§ 473 Unübertragbarkeit

Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.


Referenzierte Normen:
1098
§ 472
473
§ 474