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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 2 — Besondere Arten des Kaufs (§§ 454 - 473)
  6. Kapitel 2 — Wiederkauf (§§ 456 - 462)

§ 462 Ausschlussfrist

Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

§ 461
462
§ 463