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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 1 — Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)

§ 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte

(1)An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

1.§ 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie

2.§ 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

(2)Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3)Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.


Referenzierte Normen:
5232182
§ 452
453
§ 454