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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 3 — Testament (§§ 2064 - 2273)
  4. Titel 4 — Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)

§ 2182 Haftung für Rechtsmängel

(1)§ 444 findet entsprechende Anwendung.

(2)Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.

(3)Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.


Referenzierte Normen:
4334354364444524532170
§ 2181
2182
§ 2183