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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Sechster Teil — Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden (§§ 76 - 87)
  3. Zweiter Abschnitt — Sicherheitsbehörden (§§ 84 - 87)

§ 86 Aufsicht über die Sicherheitsbehörden

(1)Die Fachaufsicht führen:

(2)Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden.

§ 85
86
§ 87