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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Sechster Teil — Organisation der Polizei und der Sicherheitsbehörden (§§ 76 - 87)
  3. Zweiter Abschnitt — Sicherheitsbehörden (§§ 84 - 87)

§ 84 Allgemeine Sicherheitsbehörden

(1)Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen als allgemeine Sicherheitsbehörden wahr.

(2)Bezirk der Gemeinde ist das Gemeindegebiet, Bezirk der Verbandsgemeinde das Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden, Bezirk des Landkreises das Kreisgebiet, Bezirk des Landesverwaltungsamtes das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

(3)Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach § 1 im übertragenen Wirkungskreis.

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84
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