§ 78 Polizeiinspektionen
(1)Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Polizeiinspektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen.
(2)Die Polizeiinspektionen nehmen in ihren Bezirken die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 79 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 80 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.