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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Zweiter Teil: — Organisation der Polizei (§§ 124 - 145)
  3. 3. Abschnitt: — Polizeivollzugsdienst (§§ 131 - 139)

§ 133 Aufgaben der Polizei Bremen

(1)Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.

(2)Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind.

(3)Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:

§ 132
133
§ 134