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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Zweiter Teil: — Organisation der Polizei (§§ 124 - 145)
  3. 3. Abschnitt: — Polizeivollzugsdienst (§§ 131 - 139)

§ 132 Polizeivollzugsdienst des Landes

(1)Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind: Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.

(2)Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.

§ 131
132
§ 133