§ 132 Polizeivollzugsdienst des Landes
(1)Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind: Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.
(2)Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.