§ 134 Aufgaben des Landeskriminalamts
(1)Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.
(2)Das Landeskriminalamt hat ferner
(3)Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senators für Inneres und Sport weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.