§ 139 Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst
(1)Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt der Senator für Inneres und Sport. Der Senator für Inneres und Sport kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 131 gilt entsprechend.
(2)Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann der Senator für Inneres und Sport Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten treffen. Der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen.
(3)Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.