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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 12 — Gesundheit (§§ 65 - 69c)

§ 65 Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz

Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen: In Eilfällen kann auch wahrnehmen Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.

§ 64c
65
§ 66