§ 65 Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz
Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen: In Eilfällen kann auch wahrnehmen Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.