§ 66 Meldepflichtige Krankheiten, Mortalitätssurveillance
(1)Zuständige Landesbehörde für den Vollzug von Zuständige Behörde für § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 27 Abs. 5 Satz 4 IfSG ist das Gesundheitsamt.
(2)Die nach § 54IfSG zuständige Behörde im Sinn des § 5b des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.