§ 69c Vollzug des Konsumcannabisgesetzes
Für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.