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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 4 — Anwendung der Abgabenordnung (§§ 94 - 96)

Art. 95 Erhebungsverfahren

(1)Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Erhebungsverfahren für die Wassernutzungsgebühr, das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:

(2)Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

Art. 94
95
Art. 96