Art. 95 Erhebungsverfahren
(1)Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Erhebungsverfahren für die Wassernutzungsgebühr, das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
(2)Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle