paragraphen.online

  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 8 — Bußgeldbestimmung

Art. 97 Ordnungswidrigkeiten

(1)Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Art. 96
97
Art. 98