Art. 92 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit, Abgabebescheid
(1)Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt.
(2)Ist die Abgabe auf Grund des Bescheids nach § 4AbwAG zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abgaben insoweit im Voraus für die Geltungsdauer des Bescheids festgesetzt werden. Festsetzungen der Abgabe stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn nachträglich andere Werte für die Jahresschmutzwassermenge oder für den Verdünnungsanteil festgestellt oder die gesetzlichen Grundlagen für die Festlegungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG geändert werden. Die Art. 48 bis 51BayVwVfG bleiben im Übrigen unberührt.
(3)Die Abgabe ist am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. Kann bis zum 20. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Jahresbetrags festgesetzt werden. Hat der Abgabepflichtige bis 20. Dezember weder einen Abgabebescheid noch einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, ist eine Vorauszahlung in Vorjahreshöhe zu entrichten. Für die Vorauszahlung gilt Satz 1 entsprechend.
(4)Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Abschnitt sollen elektronisch erlassen werden. Ist eine elektronische Entscheidung nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen.