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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 2 — Wasserentnahmeentgelt (§§ 78 - 81)

Art. 81 Zweckbindung

(1)Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Freistaat Bayern zweckgebunden ausschließlich für Maßnahmen des effektiven Wasser- und Trinkwasserschutzes sowie der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu. Insbesondere sollen der Aufwand für Maßnahmen des Trinkwasserschutzes und der langfristigen Wassersicherheit in Bayern daraus gedeckt werden.

(2)Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird der mit dem Vollzug dieses Abschnittes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.

(3)Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug dieses Abschnittes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts pauschale Zuweisungen. Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der in Betracht kommenden kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.

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Art. 82